Schenkungsanrechnung

Herr S. stirbt ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Sein Sohn ist der einzige gesetzliche Erbe. Im Zuge der Verlassenschaft stellt sich heraus, dass Herr S. sein Einfamilienhaus bereits ein Jahr vor seinem Ableben an seine neue Lebensgefährtin verschenkt hat.
Zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgte Schenkungen – auch solche an Lebensgefährten – sind so zu behandeln, als wären sie noch Teil des Nachlasses. Dies jedenfalls dann, wenn sie innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod erfolgt sind. Durch die Anrechnung vergrößert sich die Summe, aus der sich der Pflichtteil errechnet. Dieser Pflichtteil kann vom Erben verlangt werden. Reicht der verbliebene Nachlass nicht aus, kann der Erbe seinen Pflichtteil beim Beschenkten einfordern.

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