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Verfahrenshilfe

Frau X ist Hausfrau und mit ihrem Ehemann seit 10 Jahren verheiratet. Nun möchte sie sich scheiden lassen, weil er spielsüchtig und gewalttätig ist. Frau X hat kein eigenes Einkommen und auch sonst befürchtet sie aufgrund ihrer tristen Vermögenssituation, dass sie sich keinen Anwalt leisten kann. Wie ist die Rechtslage?
Personen, die außerstande sind, die zur Beauftragung eines Anwalts oder zur Prozessführung erforderlichen Mittel ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts für sich und ihre Familie zu bestreiten, können Anspruch auf Verfahrenshilfe haben und damit vorläufig von der Zahlung von Gebühren befreit werden und einen Rechtsanwalt unentgeltlich zur Seite gestellt bekommen. Verfahrenshilfe gibt es nicht nur im Zivilverfahren, sondern auch im Außerstreitverfahren, im strafgerichtlichen Verfahren und in den Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Durch die Verfahrenshilfe wird sowohl dem in Art 6 EMRK gewährleisteten Recht auf freien und ungehinderten Zugang zu Gericht sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen. Frau X kann also einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bei Gericht einbringen. Achtung: Die Verfahrenshilfe umfasst allerdings nicht die Kostenersatzpflicht gegenüber der gegnerischen Partei, sollte diese das Verfahren gewinnen.

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