Im Grundbuch eingetragene Lasten gehen auf den Erwerber über, auch wenn er von ihnen keine Kenntnis hatte oder der Veräußerer die Lastenfreiheit der Liegenschaft ausdrücklich zugesichert hat. Herr Huber muss daher die Ausübung der eingetragenen Rechte und allenfalls auch die Zwangsvollstreckung in seine Liegenschaft dulden. Nicht im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte, etwa durch Ersitzung erworbene Eigentumsrechte oder Dienstbarkeitsrechte, braucht Herr Huber, sofern er davon vor Ankauf der Liegenschaft keine Kenntnis hatte und es sich um keine offenkundigen Dienstbarkeiten handelt, hingegen nicht gegen sich gelten zu lassen. Herr Huber kann weder das Pfandrecht, noch das Wegerecht, da diese Rechte seinem Eigentumsrecht im Grundbuch im Rang vorgehen, löschen lassen. Er muss daher die Ausübung dieser Rechte dulden und könnte dies im schlimmsten Fall, bei Verwertung des Pfandrechtes, zur Versteigerung seiner Liegenschaft führen.
Um solche oder ähnliche Probleme bei Liegenschaftskäufen zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Ankauf einer Liegenschaft einen Rechtsanwalt beizuziehen.