Gewährleistung zwischen Autohändler / Konsument

Nur wenige Wochen hat die Freude am neuen Gebrauchtwagen gedauert, den der junge Mann bei einem Händler gekauft hat. Nun ist ein kapitaler Motorschaden aufgetreten. Im Kaufvertrag wurden aber sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Grundsätzlich kann im Verhältnis zwischen einem Unternehmer, also dem Autohändler einer-seits und einem Konsumenten – also dem Verbraucher – andererseits die Gewährleistung nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und kann bei Gebrauchtwagen, die älter als ein Jahr sind, maximal auf ein Jahr verkürzt werden. Innerhalb der ersten sechs Monate ab der Übergabe wird überdies vermutet, dass ein Mangel schon beim Verkauf vorhanden war.

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