Urlaubsrecht II

Ausländisches Internetportal

Bei ihrer Ankunft muss Frau H. feststellen, dass es sich bei ihrem Hotel nicht um das gebuchte handelt. Sie möchte ihr Geld zurück, aber das Internetportal über das sie gebucht hat, hat seinen Sitz in einem anderen EU-Land. An wen kann sie sich wenden?
Zur Beantwortung dieser Frage ist die EU-Verordnung vierundvierzig zweitausendeins heranzuziehen. Im gegebenen Fall kann man damit am Vertrag beteiligte Unternehmen, unabhängig von deren Sitz, am Gericht des eigenen Wohnortes klagen.

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