Säumnis Verwaltungsbehörde

Herr K. möchte in einer ehemaligen Betriebshalle eine Diskothek eröffnen. Er hat alle erforderlichen Anträge eingebracht und wartet bereits ein halbes Jahr auf den Bescheid der Behörde. Muss er weiter abwarten?
Braucht eine Verwaltungsbehörde länger als sechs Monate, um über eingebrachte Anträge zu entscheiden, kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden. Liegt nach drei weiteren Monaten noch kein Ergebnis vor, kann das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden.

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