Pflegevermächtnis

Frau H. hat ihren Lebensgefährten in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod aufopfernd gepflegt. Sie hat dafür keine Gegenleistung erhalten. Auch im Testament des Lebensgefährten wurden nur dessen Kinder bedacht. Frau H. ist demnach weder Erbin, noch Pflichtteilsberechtigte.
Dem Verstorbenen nahestehende Personen, die diesen vor seinem Tod gepflegt haben, haben Anspruch auf eine Abgeltung, das sogenannte „Pflegevermächtnis“. Voraussetzung ist, dass die pflegende Person den Verstorbenen in den letzten 3 Jahren seines Lebens mindestens 6 Monate unentgeltlich mehrere Stunden pro Woche gepflegt hat. Die Höhe der Abgeltung richtet sich danach, was sich der Verstorbene an Pflegekosten erspart hat.

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