Fahrrad StVO

Es gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen gem. § 20 StVO. Bei „Fahrverbot“ ist Fahren auf der Straße und Gehsteigen/Gehwegen verboten, Schieben ist erlaubt. Auf Schutzwegen ist abzusteigen. Fußgängerzonen dürfen nur in Schrittgeschwindigkeit befahren werden und gegen die Einbahn darf nur gefahren werden, wenn durch Beschilderung erlaubt. Kinder unter zwölf Jahren müssen immer einen Radhelm tragen. Telefonieren ist mit Freisprecheinrichtung erlaubt. Die Promillegrenze liegt bei höchstens 0,8 Promille.

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