Urlaubsrecht III

Stornokosten bei unfallbedingtem Nichtantritt

Herr M. konnte seine Urlaubsreise nach einem fremdverschuldeten Autounfall nicht antreten. Die gebuchte Reise musste storniert werden. Bekommt er nun vom Unfallverursacher auch die Stornogebühr ersetzt?
Wenn der Geschädigte infolge der unfallbedingten Verletzung die Reise nicht antreten kann, so ist dieser Verlust wirtschaftlich der Vernichtung des Anspruchs gleichzustellen. Der Schädiger ist in diesem Fall zum Ersatz der Stornogebühren verpflichtet.

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