Nachbarschaftsrecht

Zugunsten von Herrn W besteht ein grundbücherlich eingetragenes Fahrtrecht. Lieferanten weigern sich bereits – aus Angst vor Fahrzeugschäden – zuzufahren. Ein Nachbar will nun die Bäume eigenmächtig kürzen und W. die Rechnung vorlegen. Ist dieses Vorgehen rechtens?
Selbsthilfemaßnahmen wären nur dann rechtlich zulässig, wenn behördliche Hilfe zu spät käme oder Gefahr in Verzug ist. Das Gesetz sieht in diesem Fall einen Beseitigungsanspruch durch eine Unterlassungsklage vor.

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