Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes hat der Vermieter mitvermietete Heizthermen, mitvermietete Warmwasserboiler und sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräte zu erhalten und daher gegebenenfalls auf eigene Kosten in Stand zu setzen. Soweit der Mieter die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers selbst vornimmt, gebührt ihm bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Ersatz der dafür getätigten Aufwendungen, vermindert um eine jährliche Abschreibung. Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes unterliegt die Regelung der Erhaltungspflicht der vertraglichen Vereinbarung. Ein Defekt der Heizung oder des Warmwasserboilers kann aber zur Mietzinsminderung berechtigen. Welche Regelung auf Ihre Wohnung zur Anwendung gelangt, ist im Einzelfall zu prüfen. Ihr Rechtsanwalt berät Sie dazu gerne.